Gericht erklärt Social Plugins für rechtswidrig
Kaum ein Blog, eine Homepage oder Website verzichtet in der heutigen Zeit auf Social Plugins. Die kleinen Schaltflächen stellen direkte Schnittstellen zu den jeweiligen sozialen Netzwerken da und können von den Seitenbesuchern betätigt werden, um Aktionen auszuführen. Insbesondere der Like-Button von Facebook steht seit einer Zeit in der Kritik. Der Vorwurf: Facebook greife mit dem Like-Button außerhalb seiner eigenen Seite Userdaten ab – und zwar überall dort, wo das Plugin eingebaut wurde. Besonders pikant ist die Tatsache, dass Facebook über die Verwendung von Cookies auch Daten von Personen sammeln kann, die gar nicht bei dem sozialen Netzwerk registriert sind.
Was sagt die aktuelle Rechtsprechung?
Das Düsseldorfer Landesgericht hat vor zwei Tagen ein bedeutsames Urteil gesprochen. Ausgangspunkt war eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalens, die im Vorhandensein des Like-Buttons bzw. des Page Like Buttons für Facebookseiten, eine Verletzung der Datenschutzrichtlinien sieht. Konkret beanstandete das Gericht, dass die Integration von Social Plugins die Möglichkeit bietet, IP-Adressen und weitere sensible Daten auszuwerten. Die User werden dabei nicht ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen und erfahren nicht, in welchem Umfang ihre Daten genutzt werden. Explizit bezieht sich das Urteil zunächst auf den Page Like Button. Aufgrund der grundsätzlich gleichen technischen Architektur sind aber auch weitere Social Plugins, darunter der „normale“ Like-Button, implizit von der Rechtsprechung betroffen.
Welche Konsequenzen hat das Urteil?
Sollte das Urteil nicht angefochten werden und somit Rechtswirksamkeit entfalten, müssen Seitenbetreiber schleunigst Anpassungen vornehmen, um einer drohenden Abmahnung aus dem Weg zu gehen. Dabei würde es nicht reichen, schriftliche Hinweise auf den betreffenden Internetseiten zu integrieren. Hierbei bestünde das Problem, dass die Social Plugins bereits beim ersten Besuch geladen werden, bevor der Nutzer sich über die Datenschutzerklärungen informieren kann. Als Lösungsansatz könnte eine sogenannte „2-Klick-Variante“ dienen. Hierbei wird der User zunächst dazu aufgefordert, sich über die Funktionsweise der Plugins zu informieren und veranlasst schließlich deren Aktivierung eigenhändig. Das Landesgericht Düsseldorf weist jedoch darauf hin, dass eine solche technische Lösung bisher kein Bestandteil der Untersuchungen war. Es bleibt also abzuwarten, ob diese Variante sich letzten Endes als rechtssicher herausstellen wird.
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